Satzung

Satzung des Sportverein 1961 Dammheim

§1 NAME UND SITZ

  1. Der Verein führt den Namen „Sportverein 1961 Dammheim e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 76829 Landau-Dammheim.
  3. Die Farben des Vereins sind „schwarz-weiß“.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein wurde am 23. März 1961 gegründet.
  6. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau in der Pfalz unter VR 401 eingetragen.

§2 ZWECK DES VEREINS

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO).

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von Sport- und Bewegungsangeboten für die Mitglieder verwirklicht. Hierfür stellt der Verein seine Anlagen und Einrichtungen zur Verfügung und sorgt für eine fachkundige Betreuung.

§3 GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 VERBANDS-ZUGEHÖRIGKEIT

Der Verein ist Mitglied im Sportbund Pfalz und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen als
verbindlich an.

§5 MITGLIEDSCHAFTEN

  1. Mitgliedschaft natürlicher Personen
    1. Natürliche Personen können aktive oder passive Mitglieder des Vereins werden. Sowohl aktive als auch passive Mitglieder sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
      • Aktive Mitglieder nehmen regelmäßig am Sportbetrieb des Vereins teil.
      • Passive Mitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell, nehmen jedoch nicht aktiv am Sportbetrieb teil.
    2. Der Status eines Mitglieds (aktiv/passiv) wird bei Aufnahme festgelegt. Der Vorstand kann den Status auf Antrag des Mitglieds oder bei regelmäßiger Teilnahme am Sportbetrieb ändern.
  2. Minderjährige Mitglieder
    1. Minderjährige können nur mit Zustimmung der Eltern oder Sorgeberechtigten Mitglied werden.
    2. Ab einem Alter von 16 Jahren können sie als Jugendvertreter gewählt werden (Stimmberechtigung entsprechend §11).
  3. Juristische Personen können ausschließlich passives Mitglied werden. Sie werden vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter.
  4. Ehrenmitglieder
    1. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
    2. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.
  5. Aufnahme und Berufung
    1. Über jedes schriftlich eingereichte Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand.
    2. Wird das Gesuch abgelehnt, kann das abgelehnte Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen.
    3. Die Berufung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.

§6 BEITRÄGE, BEFREIUNG UND UMLAGEN

  1. Mitgliedsbeiträge
    1. Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu zahlen.
    2. Der Beitrag wird jährlich im Januar per SEPA-Lastschrift für das gesamte Jahr eingezogen. Mitglieder erteilen mit der Aufnahme in den Verein das erforderliche SEPA-Lastschriftmandat. In begründeten Ausnahmefällen kann der geschäftsführende Vorstand eine andere Zahlungsweise zulassen.
    3. Der Beitrag muss spätestens bis zum 31. Januar eines Jahres entrichtet werden.
    4. Tritt ein Mitglied im laufenden Jahr ein, wird der Mitgliedsbeitrag anteilig ab dem Folgemonat berechnet und per SEPA-Lastschrift eingezogen. In begründeten Ausnahmefällen kann der geschäftsführende Vorstand eine andere Zahlungsweise zulassen.
    5. Ein Mitglied, das länger als drei Monate mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann keine Zahlung geleistet, so kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung, spätestens jedoch zum 31. Dezember desselben Jahres, durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands beendet werden. §6 Abs. 2 der Satzung findet entsprechende Anwendung.
  2. Befreiung
    1. Für Mitglieder, die vorübergehend aufgrund eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ), Bundesfreiwilligendienstes oder eines vergleichbaren staatlich anerkannten Dienstes nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen können, kann auf schriftlichen Antrag die Beitragszahlung für die Dauer dieser Zeit ausgesetzt werden.
    2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
    3. Ehrenamtlich tätige Mitglieder, insbesondere Mitglieder des Vorstands oder anderer Vereinsgremien, können auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands ganz oder teilweise von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit werden. Die Befreiung bedarf keiner Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  3. Umlagen
    1. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder Ausgaben des Vereins eine einmalige oder zeitlich begrenzte Umlage von den Mitgliedern zu erheben.
    2. Art, Höhe und Fälligkeit der Umlage werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
    3. Die Umlage ersetzt den Mitgliedsbeitrag nicht, sondern ist zusätzlich zu entrichten.
    4. Die Umlage darf höchstens das Zweifache des jeweils gültigen Jahresbeitrags betragen.

§7 AUSTRITT

  1. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die schriftliche Austrittserklärung ist spätestens bis zum 30. September an die zuständige Mitgliederverwaltung einzureichen.
  2. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§8 AUSSCHLUSS

  1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder aus sonstigem wichtigen Grund.
  2. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Kopie zu übersenden.
  4. Das Mitglied kann eine schriftliche Stellungnahme einreichen, die in der Versammlung verlesen wird.
  5. Der Ausschlussbeschluss wird dem nicht anwesenden Mitglied schriftlich mit Begründung bekanntgegeben.

§9 ORGANE

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§10 VORSTAND

  1. Der Vorstand des Vereins unterteilt sich in
    1. den geschäftsführenden Vorstand (GV) und
    2. den erweiterten Vorstand (EV).
  2. Der geschäftsführende Vorstand (GV) besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
  3. Der erweiterte Vorstand (EV) besteht aus:
    1. dem Schriftführer
    2. dem Kassenwart
    3. dem Jugendvertreter
    4. zwei Beisitzer
    5. vier Ausschussmitglieder
    6. den Abteilungsleitern
  4. Vertretung
    1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die unter Absatz 2 genannten Mitglieder (a-c).
    2. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
    4. Im Innenverhältnis gilt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.
    5. Der erweiterte Vorstand hat keine gesetzliche Vertretungsmacht.
  5. Wahl, Berufung und Amtszeit
    1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (Abs. 2) und des erweiterten Vorstandes (Abs. 3 a–e) werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
    2. Die Amtszeit dauert zwei Jahre.
    3. Sie bleiben bis zu einer wirksamen Neuwahl im Amt.
    4. Die Abteilungsleiter werden nicht gewählt, sondern vom geschäftsführenden Vorstand berufen und bestätigt. Ihre Amtszeit endet mit der Berufung eines Nachfolgers oder durch Widerruf der Berufung durch den geschäftsführenden Vorstand.
    5. Passives Wahlrecht besitzen alle aktiven Mitglieder ab 18 Jahre, mit Ausnahme des Jugendvertreters, der ab 16 Jahren passives Wahlrecht besitzt.
  6. Aufgaben
    1. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    2. Der erweiterte Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand bei der Vereinsarbeit und führt Aufgaben in den jeweiligen Bereichen eigenverantwortlich aus.
  7. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Der geschäftsführende Vorstand kann im Rahmen der steuerlich zulässigen Grenzen eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG gewähren. Darüber hinaus gehende Vergütungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§11 MITGLIEDER-VERSAMMLUNG

  1. Zuständigkeiten
    Die Mitgliederversammlung, ist unter anderem zuständig für
    • die Satzungsänderungen
    • die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung
    • die geänderte Beitragsfestsetzung
    • die Aufnahme eines Mitgliedes nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des geschäftsführenden Vorstands
    • die Ausschließung eines Mitglieds
    • die Auflösung des Vereins
    • die Wahl von zwei Kassenprüfern
  2. Ordentliche Mitgliederversammlung:
    Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres stattfinden.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlung:
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
    1. es das Interesse des Vereins erfordert,
    2. ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig ausgeschieden ist, oder
    3. mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt.
  5. Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung können bis eine Woche vor dem Versammlungstermin beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.
  6. Leitung und Abstimmung
      1. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung wird er durch die Mitglieder des Vorstandes in der Reihenfolge des §10 Absatz 2 und 3 vertreten.
      2. Stimmberechtigung
        • Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder ab 18 Jahren.
        • Zur Wahl des Jugendvertreters sind alle aktiven Mitglieder stimmberechtigt.
    1. Abstimmungen und Wahlen:
      • Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat eine Stimme.
      • Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
      • Wahlen erfolgen grundsätzlich in geheimer Abstimmung; eine offene Abstimmung ist zulässig, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.
      • Entscheidungen und Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
      • Für folgende Beschlüsse ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich: Ausschluss eines Mitglieds, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.
      • Für eine Zweckänderung des Vereins ist eine 4/5-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
      • Stimmenthaltungen werden bei allen Abstimmungen nicht mitgezählt.
      • Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die ordentliche Mitgliederversammlung oder die außerordentliche Mitgliederversammlung können alternativ als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Das Stimmrecht wird in der virtuellen Mitgliederversammlung in elektronischer Form ausgeübt. Die Entscheidung, ob die Mitgliederversammlung in Präsenzform oder virtuell durchgeführt wird, trifft der geschäftsführende Vorstand.

§12 PROTOKOLLIERUNG VON VERSAMMLUNGS-BESCHLÜSSEN

  1. Über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses wird vom Schriftführer oder einer vom  Versammlungsleiter bestimmten Person erstellt.
  2. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§13 KASSENPRÜFUNG

  1. Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen einschließlich der Bücher und Belege werden in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen
    bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
  3. Die Amtsdauer der Kassenprüfer entspricht derjenigen des Vorstands.

§14 GESCHÄFTS-ORDNUNG

Zur Durchführung der Satzung erlässt der Vorstand eine Geschäftsordnung. Diese kann Regelungen für die Benutzung der Sportanlagen, für die Organisation der Abteilungen sowie für die Jugendarbeit enthalten. Weitere Ordnungen (z. B. Jugendordnung) können gesondert erlassen und vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

§15 AUFLÖSUNG

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

§16 LIQUIDATION

  1. Für den Fall der Auflösung des Vereins oder der Entziehung seiner Rechtsfähigkeit sind die im Amt befindlichen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemäß §10 Absatz 2 die Liquidatoren. Die Liquidatoren führen die Abwicklung des Vereinsvermögens durch.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Landau, Ortsteil Dammheim, die es unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 30. Januar 2026 verabschiedet.